Udo Jürgens (†) war ein großer Entertainer und Chansonnier. Als er am 21. Dezember 2014 verstarb, stockte vielen Fans der Atem. Ein Schock! Oftmals folgt dem Tod eines erfolgreichen Menschen der erbitterte Streit um den Nachlass - dies ist bei Jürgens nicht anders gewesen. Jetzt wurde ein erstes juristisches Machtwort in der Schweiz gesprochen.
Ein Gericht entscheidet
Wie das Obergericht des Kantons Zürich heute mitteilt, wurde die Beschwerde gegen die Willensvollstrecker des Nachlasses von Udo Jürgens abgewiesen. Eingereicht hatte die Beschwerde Gloria Burda, 21, die nicht eheliche Tochter von Udo Jürgens. Diese hatte zunächst erreicht, dass die ursprünglich eingesetzten Willensvollstrecker zwar von einem Notariat abgelöst wurden. Mit ihrer Beschwerde hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen der beiden ursprünglichen Willensvollstrecker scheiterte sie jedoch. Über die detaillierte Aufteilung des Nachlasses wurde darüber hinaus noch nicht entschieden.
Das Urteil ist rechtskräftig
Die Beschwerde von Gloria Burda wurde mit Entscheid vom 29. Januar 2016 rechtskräftig abgewiesen. Die Frist zur Anfechtung des Entscheides beim schweizerischen Bundesgericht ist mittlerweile abgelaufen.