Die schwedische Thronfolge bestimmt sich nach einem Thronfolgegesetz von 1810 (Thronfolgeberechtigung der männlichen Nachfahren von Jean Baptiste Bernadotte) in einer veränderten Fassung von 1980 (Erbfolge wurde auf weibliche Nachkommen erweitert). Es gilt das Erstgeburtsrecht. Außerdem müssen Thronfolgeberechtigte den evangelisch-lutherischen Glauben haben und leben (Ausgburger Bekenntnis), im Lande aufgewachsen sein und nur eine vom König genehmigte Ehe eingegangen sein.
Noch bis in die Siebziger Jahre wurden die Prinzen der Familie, die nicht ebenbürtig, also bürgerlich heirateten, der Thronfolge verlustig, da ihre Ehen vom Monarchen in der Regel nicht genehmigt wurden. Da Frauen sowieso noch nicht thronfolgeberechtigt waren, war die schwedische Thronfolge durch diese Umstände auf wenige Menschen verkürzt - eine Situation der Unsicherheit für das Königshaus. Für den Fall, dass es keinen Thronfolger mehr gibt, wird ein Reichsverweser eingesetzt und nach einer neuen Königsfamilie gesucht - so kamen im neunzehnten Jahrhundert die französischstämmigen Bernadottes an den schwedischen Thron. Heutzutage und unter den neuen ^Regelungen wird es zu so einem Fall wohl nie wieder kommen - das schwedische Königshaus hat keinen Mangel an Thronfolgern zu befürchten.
Ob sich die im Oktober 2019 ergangenen Neuordnung des Königshauses, das die Verantwortung und Titularien auf die direkten Abkömmlinge König Carl Gustafs sowie die Kronprinzessinenfamilie begrenzt und den Kindern seiner jüngeren Kinder das Prädikat "Königliche Hoheit" abnimmt vielleicht in einer weiteren Reform auch in einer angepassten Thronfolgeregelung abzeichnen wird, ist noch ungewiss. Im Moment ist es nicht der Fall.