Deutschland, deine Bürokratie! Kaum ist die Freude über den positiven Schwangerschaftstest ein wenig abgeklungen, da pochen sofort die mahnenden Gedanken an den Papierkram im Kopf der werdenden Eltern. Aus meiner eigenen Erfahrung heraus habe ich Ihnen einige wertvolle Informationen und Tipps niedergeschrieben.
Finanzen
Von staatlicher Seite stehen allen Müttern und Vätern Kindergeld und Elterngeld zu, was jeweils einzeln und mit zahlreichen Belegen beantragt werden muss. Sämtliche offizielle Dokumente bekommt man von den Behörden in der benötigten mehrfachen Ausfertigung, zum Beispiel die Geburtsurkunde in beglaubigter Kopie für Eltern- und Kindergeld. Beim Antrag auf Elterngeld gilt es alle Nachweise über die finanziellen Einkünfte einzureichen, das beinhaltet neben den letzten zwölf Verdienstabrechnungen auch eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie der Personalausweise.
Tipp: Füllen Sie die Anträge so gut es geht schon vor der Geburt aus und sammeln Sie alle Unterlagen in einer Hülle, so dass es übersichtlich bleibt und man prüfen kann, was fehlt. Sobald das Kind geboren ist kreisen Ihre Gedanken um alles, aber sicherlich nicht die deutsche Bürokratie. Mit Ausnahme der Geburtsurkunde kann man die Formulare hervorragend schon vorher ausfüllen und alle Kopien in Ruhe anfertigen. Auch die Briefumschläge sollte man schon vorher beschriften und frankieren, das spart Zeit und Nerven.
Das Mutterschaftsgeld wird Ihnen während des Mutterschutzes von Ihrer Krankenkasse ausgezahlt - und vom Arbeitgeber auf das Niveau des Gehaltes aufgestockt - und muss ebenfalls beantragt werden. Informieren Sie ihre Krankenkasse schnellstmöglich über die Schwangerschaft, oftmals erhält man so wertvolle Tipps über Zusatzleistungen, die schon währen der Schwangerschaft übernommen werden, zum Beispiel Yoga- und Geburtsvorbereitungskurse.
Elternzeit & Wiedereinstieg
Der Sonderkündigungsschutz besteht ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt und während der Elternzeit. Am ersten Tag nach dem Wiedereinstieg könnte der Arbeitnehmerin theoretisch arbeitgeberseitig gekündigt werden. Lassen Sie sich vor dem Mutterschutz ein Zwischenzeugnis ausstellen, das belegt ihre Tätigkeiten und Leistungen vor der Schwangerschaft und unter Umständen treffen Sie nach der Elternzeit einen anderen Vorgesetzten an, als zuvor. Auf diese Weise wäre ihre Leistung belegbar und gerät nicht in Vergessenheit.
Pro Kind stehen jedem Elternteil drei Jahre Elternzeit zu. Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Ende des Mutterschutzes - also eine Woche nach der Geburt des Kindes - offiziell und formal richtig (alle relevanten Daten plus händische Unterschrift) beim Arbeitgeber eingereicht werden. Bitte nicht vergessen: Wer nach einem Jahr in Teilzeit zurück in den Job kommen möchte, muss für diesen Zeitraum auch Elternzeit einreichen. Das dritte Jahr der Elternzeit sollte man sicherheitshalber schon einmal beantragen, auch wenn es erst später genommen wird. Bis zum achten Geburtstag des Kindes stehen diese drei Jahre zur Verfügung.
Es empfiehlt sich, schon während der Schwangerschaft möglichst offen mit dem Chef über seine Vorstellungen bezüglich der Elternzeit und des Wiedereinstiegs zu sprechen. Natürlich nur so viel, wie Sie auch teilen möchten. Vorgesetzte sind dankbar, wenn Sie gut und vorausschauend planen können. Wenn Sie also schon vor dem Mutterschutz wissen, dass Sie für ein Jahr zuhause bleiben und danach in Teilzeit arbeiten möchten, dann kommunizieren Sie das auch so. Die Fristen zur offiziellen Bekanntmachung sind kurz, nur wenige Unternehmen können so schnell auf Abwesenheiten oder Arbeitszeitänderungen reagieren.
Nach dem Wiedereinstieg besteht Anspruch auf die Fortführung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, das heißt, die Vergütung, die Arbeitszeiten und der Arbeitsort müssen gleich sein. Sprechen Sie mit ihrem Vorgesetzten über Ihre Wünsche, welches Teilzeitmodell (wenn überhaupt) Sie sich vorstellen können oder ob Homeoffice die Situation mit Kleinkind merklich erleichtert.
Trennung & Unterhalt
Bei Paaren, die nicht verheiratet sind, muss der Vater durch eine Sorgerechtserklärung das Kind formell anerkennen. Das kann man schon vor der Geburt bei einem offiziellen Termin auf dem Amt machen. Benötigt werden dafür neben dem Mutterpass bzw. der Geburtsurkunde des Kindes auch die Personalausweise und Geburtsurkunden beider Eltern. Achtung: Hier gilt es zu beachten, dass der Partner ohne eine solche Erklärung in der Tasche schon im Krankenhaus keinerlei Entscheidung bezüglich des Neugeborenen treffen darf. Wenn also eine Einverständniserklärung benötigt wird, die Mutter aber gerade schläft oder nach der Geburt nicht bei guter Gesundheit ist, darf der Vater keine Entscheidung fällen.
Unterhalt wird für Kinder gezahlt, nicht aber für die Mutter. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes muss der Vater einen Unterhaltsausgleich zahlen, wenn die Frau keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Danach muss er nur noch Kindesunterhalt zahlen, der sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle richtet. Dies jedoch auch nur, wenn das Kind deutlich mehr von der Mutter erzogen wird und bei ihr lebt.